§ 1 Name der Abteilung Die Abteilung führt den Namen Polizei-Sportverein Oberhausen e. V. Abteilung JUDO. Die Abteilung ist an die Satzung des Hauptvereins gebunden. |
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§ 2 Zweck und Ziel Die Judoabteilung hat sich zum Ziel gesetzt, Judo in Theorie und Praxis zu vermitteln, Traditionen des Judo zu pflegen sowie mit Hilfe moderner Methoden Lehrarbeit zu leisten. Die Schulung richtet sich sowohl an Fortgeschrittene als auch an Anfänger. Besonders die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist erklärtes Ziel der Abteilung. Ein breiter Raum soll dabei dem Judo-Breitensport, sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für ältere Menschen, eingeräumt werden. Außerdem soll der Leistungssport gefördert werden. Die Abteilung strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Abteilungen mit ähnlichen Zielen an. |
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§ 3 Beiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Beitrags- und Gebührenordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht wird. |
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§ 4 Organe der Judoabteilung Organe der Judoabteilung sind a) die ordentliche Mitgliederversammlung b) die außerordentliche Mitgliederversammlung c) der geschäftsführende Vorstand d) der erweiterte Vorstand. |
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§ 5 Mitgliederversammlung Höchstes Organ der Judoabteilung ist die Mitgliederversammlung.Teilnahmeberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Abteilungsmitglieder sowie über 16jährige mit einer Vollmacht der Erziehungsberechtigten, soweit sie mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind. Das Übertragen einer Stimme auf andere Versammlungsteilnehmer ist nicht zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand lädt jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Eingeladen wird durch Aushang im Übungsbereich und durch Ankündigung auf der Internetseite der Abteilung. Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn es das Interesse der Abteilung erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Anträge Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern gestellt werden, wenn sie wenigstens zwei Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung eingebracht werden und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Anträge zur Änderung der Abteilungsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Abstimmungen/Beschlüsse Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Änderung der Abteilungsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Über einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Formfehler vor. Wahlen Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Wahl. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Wahl. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre wechselweise. Es werden gewählt in den Jahren mit ungerader Zahl 1. Vorsitzender (Abteilungsleiter) und in den Jahren mit gerader Zahl 2. Vorsitzender Der geschäftsführende Vorstand, der 2. Kassierer, der Pressewart, der Sozialwart und der Sportwart werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Weitere Funktionsträger können vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt werden. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wählbar in den Vorstand sind nur Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Amt endet durch Tod, Rücktritt, Ausschluss oder Austritt. Zur Durchführung der Vorstandsentlastung und der Wahl des 1. Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter gewählt. Protokollführung Über den Inhalt und Verlauf einer jeden Versammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Es ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und muss bei der nächsten Versammlung genehmigt werden. |
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§ 6 Abteilungsvorstand Die Leitung und Führung der Abteilung obliegt dem Vorstand. Dieser ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dazu gehören dazu gehören |
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§ 7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Zuständigkeiten und Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand in Funktionsbeschreibungen festgelegt. |
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§ 8 Kassenprüfer Zur Prüfung der Kasse der Abteilung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ggf. Ersatzkassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Abteilungskasse auf ihre Ordnungsmäßigkeit rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung und legen dieser einen Bericht vor. |
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§ 9 Ehrenmitglieder Ehemalige Abteilungsleiter und verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. |
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§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 11 lnkrafttreten Die Abteilungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2022 verabschiedet und tritt am 31. März 2022 in Kraft. |
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Stand: 30. März 2022 |